Die Statuten der FDP Volketswil
Art. 8 - Mitgliederversammlung
Art. 11 - Mitgliederbeitrag/ Rechnungstellung/ Rechnungsjahr
Die Freisinnig-Demokratische Partei Volketswil (im folgenden als Partei bezeichnet) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Volketswil.
- Die Partei bezweckt den Zusammenschluss der freisinnig-demokratisch gesinnten Personen in der Gemeinde Volketswil.
- Sie vertritt die im kantonalen und im eidgenössischen Parteiprogramm niedergelegten liberalen Grundsätze und Ziele.
- Sie fördert die Entwicklung der Gemeinde unter Achtung menschlicher Würde und Individualität.
- Sie gehört als Ortssektion der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirks Uster und des Kantons Zürich an.
- Als Mitglieder können in der Gemeinde ansässige stimmberechtigte Bürger und Bürgerinnen aufgenommen werden, die sich dem liberalen Gedankengut verbunden fühlen, die Grundsätze der Partei anerkennen und nicht gleichzeitig einer anderen politischen Partei oder gleichartigen Organisation angehören.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Begehren hin durch den Vorstand. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitglieder werden über Neuaufnahmen informiert.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres an den Vorstand oder mittels Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss muss nicht begründet werden. Säumige Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
- Wer als Zuzüger bereits in einer anderen Gemeinde Mitglied der FDP war, wird vom Vorstand auf Grund der Mutationsmeldung der Kantonalpartei ohne weiteres in die Ortspartei aufgenommen und umgehend darüber informiert.
- Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden die Mitgliederbeiträge nach Massgabe der Dauer ihrer Mitgliedschaft.
Organe der Partei sind:
- Generalversammlung (Art. 5)
- Parteivorstand (Art. 6)
- Rechnungsrevisoren (Art. 7)
- Die Generalversammlung tritt jährlich einmal bis spätestens Ende April zusammen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
- An der Generalversammlung sind folgende obligatorische Geschäfte zu behandeln:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letztjährigen Generalversammlung
c) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
d) Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entgegennahme des Revisionsberichtes
f) Déchargeerteilung für den Vorstand
g) Wahl des Vorstandes und des Parteipräsidenten (in geraden Jahren)
h) Wahl der Rechnungsrevisoren (in geraden Jahren)
i) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
j) Varia
- Der Parteivorstand besteht aus:
a) dem Parteipräsidenten
b) mindestens vier durch die Generalversammlung zu wählende Mitglieder - Der Parteivorstand ist zuständig für:
a) die Führung der Partei
b) die Vertretung der Partei nach aussen
c) die Vorbereitung der Wahl und Abstimmungsgeschäfte
d) die Organisation von Veranstaltungen
e) die Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Presse)
f) Ausgabenbeschlüsse im Rahmen des Budgets
g) die Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets bis max. CHF 1500.-
h) Geschäfte, die aus zeitlichen Gründen nicht der Mitgliederversammlung vorgelegt werden können
i) Erstellung des Budgets, der Jahresrechnung und der Bilanz zu Handen der Generalversammlung
j) Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern
k) Bestellung von besonderen Arbeitsgruppen zur Lösung von Aufgaben
l) Geschäfte, die nicht in die Kompetenz eine anderen Organs fallen - Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Parteipräsidenten selbst.
- Freisinnige Behördenmitglieder können nach Bedarf oder auf ihr Verlangen hin zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, sie sind jedoch ohne Stimmrecht.
- Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und beginnt mit geradem Jahr.
- Die Generalversammlung wählt jeweils zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht.
- Die Rechnungsrevisoren haben das Recht, jederzeit über die finanziellen Angelegenheiten vom Vorstand Auskunft zu verlangen und in die Bücher und Belege Einsicht zu nehmen.
Art. 8 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen und muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Nomination von Kandidaten bei Wahlen sowie über die Parteiparole bei Gemeindegeschäften.
- In dringenden Fällen ist die Mitgliederversammlung befugt, auf Antrag des Parteivorstandes auch Beschluss zu fassen über Gegenstände, die nicht in der Traktandenliste angekündigt worden sind.
- Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter.
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet, unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Vereinsmitglieder, nur das Vereinsvermögen.
- Der Kassier haftet für das von ihm verwaltete Vereinsvermögen persönlich. Er hat der Generalversammlung eine von den Revisoren geprüfte Jahresrechnung vorzulegen.
- Er besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge und die Abrechnung mit der Bezirks- und Kantonalpartei.
Art. 11 - Mitgliederbeitrag/ Rechnungstellung/ Rechnungsjahr
- Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt aktuell:
- für Ehepaare CHF 250.-
- für Einzelmitglieder CHF 150.-
- für Lehrlinge und Studenten CHF 50.-
- Die Rechnungsstellung des jährlichen Mitgliederbeitrags hat im Anschluss an die Generalversammlung zu erfolgen.
- Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
- Die Statuten können nur durch eine Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
- Die vorgesehenen Änderungen sind in der Einladung zur Generalversammlung bekanntzugeben.
- Die Auflösung der Partei kann nur an der Generalversammlung mit mindestens Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung muss das Parteivermögen beim Sekretariat der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich zu Handen einer späteren Neugründung der Partei hinterlegt werden.
- Die Generalversammlung hat diese Statuten am 05. April 2001 beschlossen und in Kraft gesetzt.
- Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 23. April 1982.





