Statuten der FDP.Die Liberalen Volketswil

Vom 7. April 2017

Art. 1 - Rechtsform

Die „FDP.Die Liberalen Volketswil“ (nachfolgend als Partei bezeichnet) ist ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Volketswil.

Art. 2 - Wesen und Zweck

Die Partei bezweckt den Zusammenschluss von freisinnig-demokratisch und liberal gesinnten Personen in der Gemeinde Volketswil. Sie vertritt die im kantonalen und eidgenössischen Parteiprogramm niedergelegten liberalen Grundsätze und Ziele. Sie fördert eine Politik in der Gemeinde Volketswil, welche die Grundrechte achtet, die Freiheit des Einzelnen stärkt und auf Selbstverantwortung, Eigeninitiative sowie Solidarität setzt. Als Ortssektion gehört sie der FDP.Die Liberalen des Bezirks Uster und des Kantons Zürich an.

Art. 3 - Mitgliedschaft

Als Mitglieder können in der Gemeinde Volketswil ansässige Frauen und Männer aller Bevölkerungskreise aufgenommen werden, die sich mit dem liberalen Gedankengut verbunden fühlen, die Grundsätze der Partei anerkennen und nicht einer Gruppierung oder Organisation angehören, deren Ziele jenen der Partei zuwiderlaufen.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Begehren hin durch den Vorstand. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitglieder werden über Neuaufnahmen informiert.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand auf das Ende eines Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ohne Angaben von Gründen
ausschliessen. Säumige Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Partei nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden die Mitgliederbeiträge entsprechend der Dauer ihrer Mitgliedschaft.

Interessierte Personen können auf ihren Wunsch als Sympathisanten aufgenommen werden. Sie erhalten die gleichen Informationen wie die Mitglieder und können als Gast an den Versammlungen teilnehmen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht und schulden keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 4 - Organisation

Organe der Partei sind:

  • Generalversammlung (Art. 5)
  • Parteivorstand (Art. 6)
  • Rechnungsrevisoren (Art. 9)

Art. 5 - Generalversammlung

Die Generalversammlung tritt jährlich einmal bis spätestens Ende April zusammen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur Beschluss gefasst werden, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. An der Generalversammlung sind folgende obligatorische Geschäfte zu behandeln:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Genehmigung des Protokolls der letztjährigen Generalversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entgegennahme des Revisionsberichts
  • Festsetzten des Mitgliederbeitrags
  • Genehmigung des Budgets
  • Déchargeerteilung an den Vorstand
  • Wahl des Vorstands und des Parteipräsidenten
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Varia

Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 6 - Parteivorstand

Der Parteivorstand besteht aus dem Parteipräsidenten und mindestens vier durch die Generalversammlung zu wählende Mitglieder. Er ist zuständig für:

  • die Führung der Partei
  • die Vertretung der Partei nach aussen
  • die Vorbereitung der Wahl und Abstimmungsgeschäfte
  • die Organisation von Veranstaltungen
  • die Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Presse)
  • Ausgabenbeschlüsse im Rahmen des Budgets
  • die Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets bis max. CHF 1‘500.–
  • Geschäfte, die aus zeitlichen Gründen nicht der Mietgliederversammlung vorgelegt werden
  • können
  • Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) zu Handen der
  • Generalversammlung
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Partei nicht
  • nachkommen
  • Bestellung von besonderen Arbeitsgruppen zur Lösung von Aufgaben
  • Geschäfte, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Parteipräsidenten selbst.

Behördenmitglieder der Partei können nach Bedarf oder auf ihr Verlangen hin zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, sie sind jedoch ohne Stimmrecht.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.

Art. 7 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur Beschluss gefasst werden, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist oder das Geschäft vom Vorstand als dringlich erklärt wird.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Nomination von Kandidaten bei Wahlen, über die Parteiparole bei Geschäften der Politischen Gemeinde Volketswil und der Schulgemeinde Volketswil sowie über den Ausschluss von Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 8 - Kassier

Der Kassier besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge, die Abrechnung mit der Bezirks- und Kantonalpartei sowie die Vorbereitung der Erstellung der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) und des Budgets zu Handen des Parteivorstands. Er hat der Generalversammlung die von den Revisoren geprüfte Jahresrechnung vorzulegen.

Der Kassier und der Parteipräsident haften für das Vereinsvermögen solidarisch und persönlich. Die Jahresrechnungen und die dazugehörenden Belege sind während mindestens fünf Jahren vom Kassier aufzubewahren.

Art. 9 - Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt jeweils zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von einem Jahr. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht. Die Rechnungsrevisoren haben das Recht, jederzeit über die finanziellen Angelegenheiten vom Vorstand Auskunft zu verlangen und in die Bücher und Belege Einsicht zu nehmen.

Art. 10 - Mitgliederbeitrag

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung beschlossen und wird im Anschluss an diese in Rechnung gestellt.

Art. 11 - Rechnungsjahr

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 12 - Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Parteimitglieder für Verpflichtungen der Partei ist ausgeschlossen.

Art. 13 - Statutenänderung

Die Statuten können nur durch eine Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder abgeändert werden.

Die Statutenänderung ist ordentlich zu traktandieren und die vorgesehenen Änderungen sind mit der Einladung bekanntzugeben.

Art. 14 - Auflösung

Die Auflösung der Partei kann nur an der Generalversammlung mit mindestens Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung muss das Vereinsvermögen beim Sekretariat der FDP.Die Liberalen des Kantons Zürich zu Handen einer späteren Neugründung der Partei hinterlegt werden.

Art. 15 - Schlussbestimmungen

Die Generalversammlung hat diese Statuten am 7. April 2017 beschlossen und in Kraft gesetzt. Sie ersetzten die bisherigen Statuten 15. April 2016.


FDP.Die Liberalen Volketswil

Präsident                        Vizepräsident
Christos Kefos               Christoph Tschanz